
Ehegatten erhalten nach der Hochzeit eine neue Steuerklasse. Zwei Kombinationen sind dabei denkbar, wobei sich Paare zunächst darüber informieren sollten, welche Variante sich für sie lohnt. Unter Umständen muss der Steuerklassenwechsel auch selbstständig beantragt werden.
Steuerklassen nach der Heirat im Überblick
Die passende Kombination der Steuerklassen
Um sich unter Umständen steuerliche Vorteile zu sichern, wird Ehepaaren die Möglichkeit gegeben, selbstständig eine Steuerklassenkombination zu wählen. Auch mithilfe der Zusammenveranlagung im Zuge einer Steuererklärung – das Paar wird hierbei steuerlich als eine Person betrachtet – können gegebenenfalls Steuern gespart werden.
Mit einer erfolgreichen Eheschließung erfolgt automatisch auch die Änderung der Steuerklassen. Das Paar wird dabei vom Finanzamt stets in die Kombination der Klassen IV und IV eingeteilt. Gestaltet sich die Höhe der Gehälter beider Partner ungefähr gleich, ist es sinnvoll, diese Gruppierung beizubehalten. Fällt das Einkommen jedoch sehr unterschiedlich aus, lohnt es sich womöglich, einen Wechsel vorzunehmen, sodass derjenige, der ein geringeres Einkommen hat, die Steuerklasse V und der Partner mit dem höheren Gehalt die Steuerklasse III erhält.
Die Klasse V führt dabei zu einer verhältnismäßig hohen Steuerzahlung, da hier kein Grundfreibetrag gewährt wird. Dieser wird aber stattdessen auf den Ehegatten in Steuerklasse III übertragen, sodass dort wiederum besonders geringe Steuern anfallen.
Steuerklassenwechsel beantragen
Habt ihr euch nach der Hochzeit für einen Steuerklassenwechsel entschieden, muss ein entsprechender Antrag beim Finanzamt eingereicht werden. Dieser ist auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums zu finden. Zusätzlich benötigen die Partner für einen erfolgreichen Wechsel ihre jeweiligen Identifikationsnummern. Die Steuernummer kann dagegen noch nicht im selben Jahr, in dem die Hochzeit stattfand, mitgeteilt werden, denn deren Vergabe erfolgt erst mit der Einreichung der ersten gemeinsamen Steuererklärung. Damit der Antrag auf Steuerklassenwechsel gültig ist, müssen zudem unbedingt beide Ehegatten eine Unterschrift darauf hinterlassen, sonst kann diesem nicht entsprochen werden.
Die Änderung der Steuerklassen muss allerdings nicht unmittelbar nach der Hochzeit erfolgen. Wird der Antrag bis zum 30. November desselben Jahres abgegeben, gilt die beantragte Steuerklassenkombination rückwirkend für das gesamte vergangene Jahr. Nach dem Einreichen der Steuererklärung kommt unter Umständen dann eine Rückzahlung zustande. Auch Paare, die erst im Dezember heiraten, können im Anschluss noch einen Steuerklassenwechsel beantragen. In dem Fall gelten sie trotzdem für das gesamte vergangene Jahr als verheiratet und werden gemeinsam veranlagt.
Alle Steuerklassen im Überblick

Steuerklasse I
In Steuerklasse I werden alle ledigen Arbeitnehmer, deren Monatsverdienst über 450 Euro liegt, eingestuft. Das schließt alle unverheirateten, geschiedenen oder verwitweten Personen ein. Aber auch wenn einer der Ehegatten dauerhaft im Ausland lebt, besitzt der heimische Partner Klasse I.

Steuerklasse II
Steuerklasse II ist ausschließlich für alleinerziehende Arbeitnehmer vorgesehen, denn unter Umständen kann dies einige Steuervorteile für sie mit sich bringen.

Steuerklasse III
Die Lohnsteuerklasse III ist verheirateten Arbeitnehmern mit einem monatlichen Mindesteinkommen von 450 Euro vorbehalten. Im Todesfall eines Ehepartners kann der Hinterbliebene diese Klasse lediglich noch bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres beibehalten.

Steuerklasse IV
Erhalten die Ehepartner ein Mindesteinkommen von monatlichen 450 Euro, können sie beide die Lohnsteuerklasse IV wählen. Hierbei existiert jedoch ausschließlich die Kombination der Klasse IV mit Klasse IV, andere Varianten sind nicht möglich.

Steuerklasse V
Die Steuerklasse V kann gewählt werden, wenn mindestens einer der Ehegatten ein monatliches Mindesteinkommen von 450 Euro bezieht. Eine nicht erwerbstätige Person erhält automatisch die Steuerklasse V, während der erwerbstätige Partner die günstigere Steuerklasse III erhält. Sind beide Ehepartner steuerpflichtig erwerbstätig, kann selbstständig zwischen den Kombinationen der Klassen III und V sowie IV und IV gewählt werden.

Steuerklasse VI
Steuerklasse VI greift dann, wenn eine Person bereits eine steuerpflichtige Tätigkeit, bei der Steuerklasse I oder V angegeben wurde, ausübt und zusätzlich ein weiteres Dienstverhältnis aufgenommen werden soll. Für Letzteres muss also Lohnsteuerklasse VI angegeben werden.
Im Ratgeber des Berufsverbands der Rechtsjournalisten e.V. können weitere Informationen zum Thema Steuerklassen nachgelesen werden.