Wissenswertes zum Ehevertrag

Wissenswertes zum Ehevertrag nach der Hochzeit
Wissenswertes zum Ehevertrag nach der Hochzeit

Der Ehevertrag – unromantisches Schreckgespenst oder sinnvolle Vorsorge? Jede 3. Ehe wird statistisch gesehen geschieden. Trotzdem vereinbart nur jedes zehnte Ehepaar vertragliche Regelungen für die eigenen Vermögensverhältnisse, einen sogenannten Ehevertrag.

Was spricht also für oder gegen einen Ehevertrag, wie sehen die gesetzlichen Regelungen aus und was kann ich überhaupt vertraglich regeln? Fragen über Fragen, auf die wir im folgenden Text einige Antworten geben und so ein bisschen Licht in den deutschen Rechtsdschungel bringen wollen.

1. Wann brauchen wir einen Ehevertrag?

Die meisten Ehepaare verlassen sich auf das Gesetz, dessen Regelungen die meisten aber nicht genauer kennen. Was spricht also für oder gegen einen Ehevertrag?

Was spricht für einen Ehevertrag?

Wer weiß schon, wie sich die Dinge entwickeln. Lässt man den unromantischen Gedanken zu, es könnte doch zur Trennung kommen, klingt es gar nicht schlecht, “etwas“ in der Hand zu haben, was die materiellen Angelegenheiten klärt, und man sich so zumindest darüber mit dem Partner nicht mehr auseinandersetzen muss. Denn Trennungsschmerz ist sicher ein denkbar schlechter Ratgeber bei rationalen Entscheidungen und das Ende einer Beziehung an sich verursacht schon viel Chaos.

Außerdem kann ein Ehevertrag nicht nur die Folgen im Falle einer Trennung beinhalten, also Regelungen über Vermögensaufteilung, Unterhalt oder Altersvorsorge. Der Ehevertrag kann vielmehr auch das Zusammenleben regeln und für den Erbfall vorsorgen.

Hinzu kommt, dass das BGB schon einige Jahre auf dem Buckel hat. Das Gesetz geht deshalb noch von der typischen „Hausfrauen-Ehe“ aus. Der Mann geht arbeiten, die Frau führt den Haushalt und hütet die Kinder. So sehen auch die gesetzlichen Lösungen aus, die dann nicht mehr passen und teilweise ungerecht sind, wenn die Ehepartner nicht diese klassische Rollenverteilung leben.

Es lohnt sich also, zumindest einmal darüber nachzudenken und sich zu informieren, welche rechtlichen Folgen mit der Ehe auf einen zukommen. Denn trotz aller Romantik ist die Ehe nicht nur ein Symbol, sondern auch ein rechtliches Konstrukt. Der Ehevertrag bietet die Möglichkeit, die gesetzlich vorgesehenen Wirkungen individuell abzuändern und so der persönlichen Situation anzupassen.

Was spricht gegen einen Ehevertrag?

Viele denken, wenn man von Anfang an bereits an eine mögliche Scheidung denkt, dann braucht man gar nicht erst zu heiraten. Man hat den Partner ja sorgfältig „ausgesucht“ und vertraut ihm. Wenn es tatsächlich zur Trennung kommt, dann findet sich schon eine Lösung.

Das hartnäckigste Argument gegen einen Ehevertrag ist wohl die vermeintliche Unvereinbarkeit von Liebe und vertraglichen Abreden. Wer will schon sein Zusammenleben mithilfe juristischer Formeln regeln? Hinzu kommt, dass der Ehevertrag Bindungswirkung entfaltet. Man kann ihn nur im Einverständnis mit dem Ehepartner aufkündigen. Es können erhebliche Kosten entstehen und nicht selten wird ein Partner mangels ausreichender Beratung benachteiligt.

2. Was passiert ohne Ehevertrag?

Wer keinen Ehevertrag schließt, befindet sich nicht in einem rechtsfreien Raum, sondern im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, beide Partner verfügen entgegen der weitverbreiteten Meinung weiterhin grundsätzlich über getrennte Vermögen, unterliegen aber gewissen Verfügungsbeschränkungen. Erst mit der Scheidung endet der Güterstand und ein Vermögensausgleich, der sogenannte Zugewinnausgleich, findet zwischen den Ehepartnern statt. Der Ehegatte, der einen größeren Vermögenszuwachs während der Ehe erzielt hat, soll die Hälfte dessen an den Ehepartner abgeben.

(K)ein Ehevertrag ist auch (k)eine Lösung 

Die Väter des BGB waren schlaue Köpfe; wenn sich das Paar für die klassische Rollenverteilung entscheidet – der Mann geht arbeiten und die Frau kümmert sich als Hausfrau um die Kinder – sind die gesetzlichen Regelungen eine gerechte Wahl. Das Gleiche gilt für ein sehr junges Ehepaar, das noch über wenig Vermögen verfügt. Wenn aber feststeht, dass beide berufstätig bleiben und keine Kinder bekommen, ist ein Ehevertrag die bessere Lösung.

Bei folgenden Konstellationen ist eine vertragliche Regelung empfehlenswert:

Ehevertrag bei internationalen Ehen

Es kann lukrativer für einen der Partner sein, die Scheidung nach ausländischem Recht zu vollziehen. In Deutschland gilt: Wenn beide Ehegatten die deutsche Staatsbürgerschaft haben, wird deutsches Recht angewendet. Haben beide Ehegatten dieselbe andere Staatsbürgerschaft, so gilt das Recht des Heimatstaates. Wenn die Partner verschiedene Staatsangehörigkeiten haben, gilt das Recht des Aufenthaltslandes oder desjenigen Landes, in dem sie sich zuletzt gemeinsam aufgehalten haben. Im Ausland wird dies teilweise aber anders gehandhabt. Einige Staaten wenden immer ihr Recht an, unabhängig davon welche Staatsangehörigkeit das Paar hat. Es kann also passieren, dass ein im Ausland lebendes Paar nach ausländischem Recht geschieden wird, obwohl beide Ehegatten Deutsche sind. Es sollte von vornherein vertraglich geregelt sein, welches Recht im Falle einer Scheidung gilt. Insbesondere in folgenden Fällen ist ein Ehevertrag also dringend zu empfehlen:

  • die Ehegatten haben unterschiedliche Staatsangehörigkeiten
  • ein deutsches Paar lebt im Ausland oder hält sich länger dort auf

Die Unternehmerehe – der Ehevertrag für Unternehmer und Selbstständige

Eine bekannte Society Lady hat bei ihrer Scheidung den Satz geprägt „Nimm’s ihm nicht übel – nimm ihm alles“… Dies trifft vor allem dann zu, wenn einer der Ehegatten ein Unternehmen hat und keine ehevertragliche Regelung trifft. Ein Ehevertrag ist hier quasi unerlässlich, will der Inhaber sein Unternehmen von etwaigem Zugewinn ausschließen. Denn wenn es bei einer Scheidung hart auf hart kommt, muss dem Ex-Partner beim Zugewinnausgleich bis zur Hälfte des Firmenwertes ausgezahlt werden. Selbst ein gut florierender Betrieb kann das im Zweifel nicht überstehen.

„Gut betuchter älterer Herr heiratet attraktive 25-Jährige“

Paare, bei denen ein Partner fast doppelt so alt ist wie seine bessere Hälfte und dazu auch noch viermal so reich, sollten sich auf jeden Fall durch einen Ehevertrag absichern. Wenn es bei der Heirat (nur) um Liebe geht, dürfte der Gang zum Notar kein Problem sein.

Andere Fälle, in denen ein Ehevertrag sinnvoll sein kann:

  • ein Partner bringt Schulden mit in die Ehe. Zwar haftet der andere Partner auch im gesetzlichen Güterstand nicht unmittelbar für die Verbindlichkeiten des anderen, aber sie können den Zugewinn und den Unterhalt minimieren.
  • die Ehegatten sind schon älter und haben beide die Vermögensbildung im Wesentlichen abgeschlossen
  • beide Ehegatten sind finanziell unabhängig, werden durch die Ehe beruflich nicht eingeschränkt und wollen deshalb im Falle einer Scheidung ohne finanzielle Forderungen auseinandergehen.
internationale Ehen

Ehevertrag bei internationalen Ehen

Es kann lukrativer für einen der Partner sein, die Scheidung nach ausländischem Recht zu vollziehen. In Deutschland gilt: Wenn beide Ehegatten die deutsche Staatsbürgerschaft haben, wird deutsches Recht angewendet. Haben beide Ehegatten dieselbe andere Staatsbürgerschaft, so gilt das Recht des Heimatstaates. Wenn die Partner verschiedene Staatsangehörigkeiten haben, gilt das Recht des Aufenthaltslandes oder desjenigen Landes, in dem sie sich zuletzt gemeinsam aufgehalten haben. Im Ausland wird dies teilweise aber anders gehandhabt. Einige Staaten wenden immer ihr Recht an, unabhängig davon welche Staatsangehörigkeit das Paar hat. Es kann also passieren, dass ein im Ausland lebendes Paar nach ausländischem Recht geschieden wird, obwohl beide Ehegatten Deutsche sind. Es sollte von vornherein vertraglich geregelt sein, welches Recht im Falle einer Scheidung gilt. Insbesondere in folgenden Fällen ist ein Ehevertrag also dringend zu empfehlen:

  • die Ehegatten haben unterschiedliche Staatsangehörigkeiten
  • ein deutsches Paar lebt im Ausland oder hält sich länger dort auf
Die Unternehmerehe

Die Unternehmerehe – der Ehevertrag für Unternehmer und Selbstständige

Eine bekannte Society Lady hat bei ihrer Scheidung den Satz geprägt „Nimm’s ihm nicht übel – nimm ihm alles“… Dies trifft vor allem dann zu, wenn einer der Ehegatten ein Unternehmen hat und keine ehevertragliche Regelung trifft. Ein Ehevertrag ist hier quasi unerlässlich, will der Inhaber sein Unternehmen von etwaigem Zugewinn ausschließen. Denn wenn es bei einer Scheidung hart auf hart kommt, muss dem Ex-Partner beim Zugewinnausgleich bis zur Hälfte des Firmenwertes ausgezahlt werden. Selbst ein gut florierender Betrieb kann das im Zweifel nicht überstehen.

Großer Altersunterschied

„Gut betuchter älterer Herr heiratet attraktive 25-Jährige“

Paare, bei denen ein Partner fast doppelt so alt ist wie seine bessere Hälfte und dazu auch noch viermal so reich, sollten sich auf jeden Fall durch einen Ehevertrag absichern. Wenn es bei der Heirat (nur) um Liebe geht, dürfte der Gang zum Notar kein Problem sein.

Sonstiges

Andere Fälle, in denen ein Ehevertrag sinnvoll sein kann:

  • ein Partner bringt Schulden mit in die Ehe. Zwar haftet der andere Partner auch im gesetzlichen Güterstand nicht unmittelbar für die Verbindlichkeiten des anderen, aber sie können den Zugewinn und den Unterhalt minimieren.
  • die Ehegatten sind schon älter und haben beide die Vermögensbildung im Wesentlichen abgeschlossen
  • beide Ehegatten sind finanziell unabhängig, werden durch die Ehe beruflich nicht eingeschränkt und wollen deshalb im Falle einer Scheidung ohne finanzielle Forderungen auseinandergehen.

3. Was darf ich im Ehevertrag regeln?

Für den Ehevertrag gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit, bei der Gestaltung hat man grundsätzlich freie Hand. Dem Einfallsreichtum und der Kreativität des Paares sind kaum Grenzen gesetzt. Man kann festlegen, dass der Verflossene sich mit einer pauschalen Abfindung zufriedengeben muss oder ein Fehltritt alle Ansprüche zunichtemacht.  Die Grenze ist allerdings dort erreicht, wo die Abreden gegen Gesetze verstoßen oder die Schwelle der Sittenwidrigkeit überschreiten. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Ehepartner stark übervorteilt wird. Dann ist der Ehevertrag unwirksam und die unerwünschten Folgen des gesetzlichen Scheidungsrechts greifen ein. Doch auch was grundsätzlich erlaubt ist, kann im Einzelfall von den Gerichten als zu einseitig belastend für einen der Ehepartner gewertet und somit eine Absage erteilt werden. Der früher bestehenden Narrenfreiheit haben die Gerichte mittlerweile einen Riegel vorgeschoben. Sinn und Zweck des Vertrages sollte jedenfalls eine vernünftige und gerechte Abwicklung im Falle der Trennung sein und weniger, drakonische Strafen für Fehlverhalten vorzusehen. Der Vertrag kann zur Sicherheit eine Klausel enthalten, die den Vertrag trotzdem weiter bestehen lässt, auch wenn sich einzelne Klauseln als unwirksam herausstellen.

Wann ist ein Ehevertrag sittenwidrig?

Wenn bereits eine unzulässige Klausel enthalten ist, kann der gesamte Vertrag nichtig werden. Neben inhaltlichen Fehlern kann aber auch dann eine Sittenwidrigkeit vorliegen, wenn bei der Vertragsunterzeichnung die Unterlegenheit oder Abhängigkeit eines Vertragspartners ausgenutzt wurde. Dabei kann es sich sowohl um finanzielle als auch mentale oder psychische Abhängigkeit handeln. Folgende Szenarien würden beim Ehevertrag als sittenwidrig eingestuft werden:

  • Fehlendes Verständnis:

    Einer der Vertragspartner besitzt nur einen geringen Bildungsgrad und ist aufgrund dessen nicht in der Lage, die Klauseln und deren Tragweite in vollem Umfang zu verstehen. Ist dies der Fall, sollte er auf andere Weise aufgeklärt werden, damit der Vertrag auch wirklich rechtsgültig wird.

  • Finanzielle oder emotionale Abhängigkeit:

    Während der Schwangerschaft ist die Frau möglicherweise finanziell sowie emotional in solchem Maße vom Partner abhängig, dass sie auch für sie nachteilige Klauseln unterzeichnet werden, z.B. weil sie Angst davor hat, das Kind ansonsten auf sich allein gestellt großziehen zu müssen.

  • Erpressung und Drohungen:

    Wurde der Vertrag mit nachteiligen Klauseln für einen der Partner nur aufgrund von Drohungen oder erpresserischem Druck unterschrieben, kann dieser ebenfalls angefochten werden.

Somit ist ein Ehevertrag immer dann sittenwidrig, wenn ein Ehegatte entweder durch die Vereinbarungen einseitig belastet und benachteiligt wird oder wenn die Situation zum Zeitpunkt der Unterzeichnung unangemessen war und derjenige unter anderen Gegebenheiten den Vertrag nicht unterschrieben hätte.

4. Was sind die ehevertraglichen Vereinbarungen?

Die konkrete Ausgestaltung des Ehevertrages richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen des Paares. Neben dem Güterstand können vor allem in den Bereichen Unterhalt, Versorgungsausgleich und Erbrecht vom Gesetz abweichende Vereinbarungen sinnvoll sein.

Eheliches Güterrecht

Das Güterrecht behandelt Regelungen zu den Vermögensverhältnissen der Ehegatten. Dabei können sie stets zwischen dem gesetzlichen Güterstand, der sogenannten Zugewinngemeinschaft, und einem davon abweichenden vertraglichen Güterstand wählen. Tatsächlich werden Änderungen hierzu am häufigsten in einem Ehevertrag aufgenommen, da das Prinzip der Zugewinngemeinschaft heutzutage nicht immer faire Verhältnisse für beide Partner schafft. Als Alternativen stehen daher die Gütertrennung, die Modifizierte Zugewinngemeinschaft und die Gütergemeinschaft zur Verfügung. Letztere ist aber mehr und mehr ein Auslaufmodell.

Die Gütertrennung erfreut sich hingegen großer Beliebtheit. Der gesetzlich vorgeschriebene Zugewinnausgleich nach Ende der Ehe wird dabei ausgeschlossen. Jeder Ehegatte geht nur mit dem aus der Ehe, was ihm schon vorher gehört hat. Das klingt zwar besonders einfach, ist steuerlich gesehen aber tückisch.

Deshalb ist das Sinnvollste oft eine abgewandelte Form der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft, die Modifizierte Zugewinngemeinschaft. Der Güterstand, wie ihn das Gesetz vorsieht, wird also beibehalten, nur einzelne Modalitäten werden korrigiert. Dabei sind verschiedene Spielarten möglich.

Nachfolgend eine Aufstellung möglicher Regelungen bezüglich des Güterstandes:

  • völliger Ausschluss des Zugewinnausgleichs (entspricht automatisch der Gütertrennung)

    Ein völliger Ausschluss des Zugewinnausgleichs bedeutet automatisch die Vereinbarung einer Gütertrennung.

  • gegenständliche Beschränkung des Zugewinnausgleichs

    Es kann vereinbart werden, dass bestimmte Gegenstände beim Zugewinnausgleich unberücksichtigt bleiben.

  • wertmäßige Beschränkung

    Der Zugewinnausgleich kann auf eine Maximalhöhe festgelegt werden.

  • abweichende Ausgleichsquote

    Anstatt der gesetzlichen Ausgleichsquote (= ½ des Wertunterschieds) kann eine individuelle Quote vereinbart werden (z.B. ¼ des Wertunterschieds).

  • Festlegung des Anfangsvermögens

    Eine Festlegung kann späteren Streitigkeiten über die konkrete Höhe abhelfen. Dies ist besonders hilfreich bei der Scheidung einer langen Ehe, weil die Beteiligten sich womöglich nicht mehr genau erinnern und das genaue Anfangsvermögen kaum noch nachvollzogen werden kann.

  • Unter bestimmten Bedingungen Wegfall des Anspruchs auf Zugewinnausgleich

    Man kann den Anspruch auf Zugewinnausgleich an bestimme Bedingungen, wie eine Mindestdauer der Ehe (z. B. 3 Jahre), knüpfen.

  • Regelung von Zahlungsmodalitäten

    Es ist möglich, eine Ratenzahlung des Zugewinnausgleichs zu vereinbaren.

Regelungen über sonstige Ehewirkungen

Neben dem Güterstand kann ein Ehevertrag auch Regelungen über andere Bereiche enthalten, die mit der Eheschließung und vor allem im Falle einer Scheidung für das Ehepaar relevant werden.

Man unterscheidet zwischen Unterhaltsansprüchen während der Ehe und dem nachehelichen Unterhalt. Nur Letzteren, geregelt in den §§ 1570 ff. BGB, kann man überhaupt durch einen Ehevertrag ausschließen oder zeitlich beschränken. Das Gesetz sieht vor, dass dem Geschiedenen, der nicht berufstätig ist oder aus sonstigen Gründen nicht selbstständig für seinen Unterhalt sorgen kann, ein Anspruch gegen den Ex-Partner zusteht. Wie hoch der Anspruch ausfällt, hängt vom Lebensstandard während der Ehe und der Finanzkraft desjenigen, der zahlen muss, ab. Eine solche Unterhaltsverpflichtung kann damit zu einer lebenslangen Verpflichtung werden und wird deshalb in einem Ehevertrag regelmäßig ausgeschlossen oder zumindest begrenzt. Das empfiehlt sich besonders bei stark auseinanderklaffenden Einkommensverhältnissen. Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, kann man im Vertrag festlegen, welche Einkünfte angerechnet werden sollen, und man kann das Entstehen des Anspruchs an bestimmte Bedingungen knüpfen. Der Unterhaltsanspruch soll beispielsweise nur für den Fall der Geburt gemeinsamer Kinder entstehen.

Für den Unterhalt ergeben sich beispielhaft folgende Regelungsmöglichkeiten:

  • völliger Verzicht auf Unterhalt
  • Beschränkung des Unterhaltsanspruchs
  • zeitliche Beschränkung der Unterhaltsdauer
  • betragsmäßige Unterhaltsbegrenzung
  • Vereinbarungen über die Unterhaltsberechnung
  • Vereinbarung über Wegfall des Unterhaltsanspruchs

Während es beim Unterhaltsanspruch um den Ersatz fehlenden oder nicht ausreichenden Erwerbseinkommens des Ex-Partners geht, betrifft der Versorgungsausgleich grob gesagt den Ruhestand.  Das Gesetz will sicherstellen, dass beide Ex-Ehegatten im Alter gleich gut versorgt sind. Dabei wird die klassische Rollenverteilung zugrunde gelegt, bei der nur ein Ehegatte erwerbstätig ist, Rentenversicherungsbeiträge zahlt und damit etwas für die eigene Rente tun kann. Bei einer Scheidung werden also auch die Rentenansprüche verglichen als gerechte Lösung dafür, dass der andere Ehegatte nicht arbeiten konnte, sondern den Haushalt geführt hat. Dabei erstreckt sich der Ausgleich nicht nur auf die gesetzliche Rente, sondern jegliche Art der Altersvorsorge, also auch betriebliche Ansprüche oder Ansprüche und Leistungen der Ärzte- oder Rechtsanwaltsversorgung. Aber die gute Nachricht lautet: Auch die gesetzliche Regelung dazu lässt sich ändern oder sogar völlig ausschließen. Der schlechter verdienende Ehegatte kann von einer solchen Vereinbarung sogar profitieren. Dazu folgendes Beispiel: Ein gut verdienender Unternehmer betreibt keinerlei Altersversorge, sondern lebt im Ruhestand weiter vom Betriebsvermögen. Seine Ehefrau, die Lehrerin ist, muss regelmäßig für das Alter vorsorgen. Bei einer Scheidung müsste die Ehefrau auch noch die Hälfte ihrer Pension abgeben. Aber das Gesetz sieht auch eine wichtige Einschränkung vor: Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn sie mindestens ein Jahr vor dem Scheidungsantrag getroffen wird. Wenn vor Ablauf dieser Frist die Scheidung eingereicht wird, muss der Ausschluss des Versorgungsausgleichs vom Gericht genehmigt werden (§ 1408 Abs. 2 BGB).

Denkbar ist sogar, noch während des Scheidungsverfahrens auf den Versorgungsausgleich zu verzichten. Dies erfordert ebenfalls die Genehmigung der Richter. Ein weiterer Nachteil dieser Lösung besteht darin, dass die Ehegatten in diesem Fall beide anwaltlich vertreten sein müssen. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um eine einvernehmliche Scheidung handelt, für die ansonsten ein Anwalt ausreicht. Dadurch wird die Scheidung also noch teurer.

Tipp: Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs beschleunigt ein eventuelles Scheidungsverfahren erheblich!

Checkliste Versorgungsausgleich:

  • völliger Ausschluss des Versorgungsausgleichs
  • Ausschluss unter einer auflösenden Bedingung
  • Ausschluss bei Eintritt einer festgelegten Bedingung
  • Herabsetzung der Ausgleichsquote

Wenn der verstorbene Ehegatte kein Testament gemacht hat, greift das gesetzliche Erbrecht ein. Wie viel der Partner erbt, also seine Erbquote, richtet sich in diesem Fall nach zwei Faktoren:

  • In welchem Güterstand hat das Paar gelebt?
  • Welche Verwandten gibt es noch?

Grundsätzlich erbt der Ehegatte zu ¼, wenn der Verstorbene Kinder hat. Wenn keine Kinder vorhanden sind, erbt er sogar zu ½. Wenn die Ehegatten dazu im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, erhöht sich die Quote des Ehegatten noch mal pauschal um ¼. Der Zugewinn wird also unabhängig vom konkreten Vermögen gewährt. Im ersten Fall (Kinder vorhanden), erbt er also zu ½, im zweiten Fall (keine Kinder) erbt er sogar zu ¾. Der überlebende Ehegatte kann aber auch eine konkrete Berechnung des Zugewinnausgleichs verlangen, die sogenannte güterrechtliche Lösung. Dafür muss er zunächst die Erbschaft ausschlagen. Dann erhält er den Zugewinnausgleich und einen Pflichtteil. Diese Vorgehensweise rechnet sich dann, wenn in dem Nachlass ein hoher Zugewinn steckt.

Wenn die Ehegatten aber in einem Ehevertrag die Gütertrennung vereinbart haben, gibt es keinen Zugewinnausgleich. Es verbleibt grundsätzlich bei den oben dargestellten Regelungen, wonach der Ehegatte neben Kindern und Enkeln zu ¼, neben Eltern und Geschwistern des Erblassers zu ½ am Erbe beteiligt wird. Eine Besonderheit besteht, wenn als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten lediglich ein oder zwei Kinder als Erben berufen sind. In diesem Fall erben der überlebende Ehegatte sowie die Kinder zu gleichen Teilen (§ 1932 Abs. 4). Ab dem dritten zum Zeitpunkt des Erbfalls lebenden Kindes verbleibt dem im Güterstand der Gütertrennung lebenden Ehegatten wiederum ¼. Der Gesetzgeber will mit dieser Sonderregelung sicherstellen, dass der Ehegatte nicht weniger bekommt als die Kinder.

Wenn die Ehegatten spezielle Regelungen für den Fall ihres Todes, ein sogenanntes Testament, aufsetzen, können sie diese Vereinbarungen im Ehevertrag unterbringen. Sie können sowohl wechselseitig auf ihr Erbrecht verzichten als auch die Erbquote ändern, das Erbrecht an bestimmte Bedingungen knüpfen oder ein sogenanntes “Berliner Testament“ aufsetzen. Das Berliner Testament ist eine sehr beliebte Regelung. Dabei setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Erben ein. Nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten fällt der Nachlass an einen Dritten (meist die Kinder). Bei einem Erbverzicht geht der überlebende Ehegatte in der Regel trotzdem nicht ganz leer aus, ihm steht ein Pflichtteilsanspruch zu und bei Zugewinngemeinschaft zusätzlich der Anspruch auf Zugewinnausgleich. Er hat dann aber nur einen Zahlungsanspruch gegen die „tatsächlichen“ Erben. Zudem ist der Pflichtteil eben nur halb so hoch wie der Wert des Erbteils. Die Ehegatten können aber auch noch den Pflichtteil ausschließen.

Hier eine kurze Checkliste für denkbare Regelungen bezüglich des Erbrechts:

  • Verzicht auf das Erbrecht
  • Änderung der (gesetzlichen) Erbquote
  • „Berliner Testament“
  • Erbrecht wird an bestimmte Bedingungen geknüpft
  • Kosten
Unterhalt

Man unterscheidet zwischen Unterhaltsansprüchen während der Ehe und dem nachehelichen Unterhalt. Nur Letzteren, geregelt in den §§ 1570 ff. BGB, kann man überhaupt durch einen Ehevertrag ausschließen oder zeitlich beschränken. Das Gesetz sieht vor, dass dem Geschiedenen, der nicht berufstätig ist oder aus sonstigen Gründen nicht selbstständig für seinen Unterhalt sorgen kann, ein Anspruch gegen den Ex-Partner zusteht. Wie hoch der Anspruch ausfällt, hängt vom Lebensstandard während der Ehe und der Finanzkraft desjenigen, der zahlen muss, ab. Eine solche Unterhaltsverpflichtung kann damit zu einer lebenslangen Verpflichtung werden und wird deshalb in einem Ehevertrag regelmäßig ausgeschlossen oder zumindest begrenzt. Das empfiehlt sich besonders bei stark auseinanderklaffenden Einkommensverhältnissen. Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, kann man im Vertrag festlegen, welche Einkünfte angerechnet werden sollen, und man kann das Entstehen des Anspruchs an bestimmte Bedingungen knüpfen. Der Unterhaltsanspruch soll beispielsweise nur für den Fall der Geburt gemeinsamer Kinder entstehen.

Für den Unterhalt ergeben sich beispielhaft folgende Regelungsmöglichkeiten:

  • völliger Verzicht auf Unterhalt
  • Beschränkung des Unterhaltsanspruchs
  • zeitliche Beschränkung der Unterhaltsdauer
  • betragsmäßige Unterhaltsbegrenzung
  • Vereinbarungen über die Unterhaltsberechnung
  • Vereinbarung über Wegfall des Unterhaltsanspruchs
Versorgungsausgleich

Während es beim Unterhaltsanspruch um den Ersatz fehlenden oder nicht ausreichenden Erwerbseinkommens des Ex-Partners geht, betrifft der Versorgungsausgleich grob gesagt den Ruhestand.  Das Gesetz will sicherstellen, dass beide Ex-Ehegatten im Alter gleich gut versorgt sind. Dabei wird die klassische Rollenverteilung zugrunde gelegt, bei der nur ein Ehegatte erwerbstätig ist, Rentenversicherungsbeiträge zahlt und damit etwas für die eigene Rente tun kann. Bei einer Scheidung werden also auch die Rentenansprüche verglichen als gerechte Lösung dafür, dass der andere Ehegatte nicht arbeiten konnte, sondern den Haushalt geführt hat. Dabei erstreckt sich der Ausgleich nicht nur auf die gesetzliche Rente, sondern jegliche Art der Altersvorsorge, also auch betriebliche Ansprüche oder Ansprüche und Leistungen der Ärzte- oder Rechtsanwaltsversorgung. Aber die gute Nachricht lautet: Auch die gesetzliche Regelung dazu lässt sich ändern oder sogar völlig ausschließen. Der schlechter verdienende Ehegatte kann von einer solchen Vereinbarung sogar profitieren. Dazu folgendes Beispiel: Ein gut verdienender Unternehmer betreibt keinerlei Altersversorge, sondern lebt im Ruhestand weiter vom Betriebsvermögen. Seine Ehefrau, die Lehrerin ist, muss regelmäßig für das Alter vorsorgen. Bei einer Scheidung müsste die Ehefrau auch noch die Hälfte ihrer Pension abgeben. Aber das Gesetz sieht auch eine wichtige Einschränkung vor: Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn sie mindestens ein Jahr vor dem Scheidungsantrag getroffen wird. Wenn vor Ablauf dieser Frist die Scheidung eingereicht wird, muss der Ausschluss des Versorgungsausgleichs vom Gericht genehmigt werden (§ 1408 Abs. 2 BGB).

Denkbar ist sogar, noch während des Scheidungsverfahrens auf den Versorgungsausgleich zu verzichten. Dies erfordert ebenfalls die Genehmigung der Richter. Ein weiterer Nachteil dieser Lösung besteht darin, dass die Ehegatten in diesem Fall beide anwaltlich vertreten sein müssen. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um eine einvernehmliche Scheidung handelt, für die ansonsten ein Anwalt ausreicht. Dadurch wird die Scheidung also noch teurer.

Tipp: Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs beschleunigt ein eventuelles Scheidungsverfahren erheblich!

Checkliste Versorgungsausgleich:

  • völliger Ausschluss des Versorgungsausgleichs
  • Ausschluss unter einer auflösenden Bedingung
  • Ausschluss bei Eintritt einer festgelegten Bedingung
  • Herabsetzung der Ausgleichsquote
Erbrecht

Wenn der verstorbene Ehegatte kein Testament gemacht hat, greift das gesetzliche Erbrecht ein. Wie viel der Partner erbt, also seine Erbquote, richtet sich in diesem Fall nach zwei Faktoren:

  • In welchem Güterstand hat das Paar gelebt?
  • Welche Verwandten gibt es noch?

Grundsätzlich erbt der Ehegatte zu ¼, wenn der Verstorbene Kinder hat. Wenn keine Kinder vorhanden sind, erbt er sogar zu ½. Wenn die Ehegatten dazu im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, erhöht sich die Quote des Ehegatten noch mal pauschal um ¼. Der Zugewinn wird also unabhängig vom konkreten Vermögen gewährt. Im ersten Fall (Kinder vorhanden), erbt er also zu ½, im zweiten Fall (keine Kinder) erbt er sogar zu ¾. Der überlebende Ehegatte kann aber auch eine konkrete Berechnung des Zugewinnausgleichs verlangen, die sogenannte güterrechtliche Lösung. Dafür muss er zunächst die Erbschaft ausschlagen. Dann erhält er den Zugewinnausgleich und einen Pflichtteil. Diese Vorgehensweise rechnet sich dann, wenn in dem Nachlass ein hoher Zugewinn steckt.

Wenn die Ehegatten aber in einem Ehevertrag die Gütertrennung vereinbart haben, gibt es keinen Zugewinnausgleich. Es verbleibt grundsätzlich bei den oben dargestellten Regelungen, wonach der Ehegatte neben Kindern und Enkeln zu ¼, neben Eltern und Geschwistern des Erblassers zu ½ am Erbe beteiligt wird. Eine Besonderheit besteht, wenn als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten lediglich ein oder zwei Kinder als Erben berufen sind. In diesem Fall erben der überlebende Ehegatte sowie die Kinder zu gleichen Teilen (§ 1932 Abs. 4). Ab dem dritten zum Zeitpunkt des Erbfalls lebenden Kindes verbleibt dem im Güterstand der Gütertrennung lebenden Ehegatten wiederum ¼. Der Gesetzgeber will mit dieser Sonderregelung sicherstellen, dass der Ehegatte nicht weniger bekommt als die Kinder.

Wenn die Ehegatten spezielle Regelungen für den Fall ihres Todes, ein sogenanntes Testament, aufsetzen, können sie diese Vereinbarungen im Ehevertrag unterbringen. Sie können sowohl wechselseitig auf ihr Erbrecht verzichten als auch die Erbquote ändern, das Erbrecht an bestimmte Bedingungen knüpfen oder ein sogenanntes “Berliner Testament“ aufsetzen. Das Berliner Testament ist eine sehr beliebte Regelung. Dabei setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Erben ein. Nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten fällt der Nachlass an einen Dritten (meist die Kinder). Bei einem Erbverzicht geht der überlebende Ehegatte in der Regel trotzdem nicht ganz leer aus, ihm steht ein Pflichtteilsanspruch zu und bei Zugewinngemeinschaft zusätzlich der Anspruch auf Zugewinnausgleich. Er hat dann aber nur einen Zahlungsanspruch gegen die „tatsächlichen“ Erben. Zudem ist der Pflichtteil eben nur halb so hoch wie der Wert des Erbteils. Die Ehegatten können aber auch noch den Pflichtteil ausschließen.

Hier eine kurze Checkliste für denkbare Regelungen bezüglich des Erbrechts:

  • Verzicht auf das Erbrecht
  • Änderung der (gesetzlichen) Erbquote
  • „Berliner Testament“
  • Erbrecht wird an bestimmte Bedingungen geknüpft
  • Kosten

5. Was kostet ein Ehevertrag?

Wie tief man für einen Ehevertrag in die Tasche greifen muss, ist abhängig von den Summen, die der Vertrag aufführt. Eventuelle Schulden werden abgezogen. Die Kosten werden dann nach den Gebührenordnungen für Rechtsanwälte beziehungsweise Notare bestimmt.

Faustregel: Je größer das Vermögen, desto höhere Gebühren fallen für Rechtsanwalt und Notar an! Aus Kostengründen bietet es sich also an, den Vertrag möglichst früh (in jüngeren Jahren) abzuschließen, wenn das Paar noch über weniger Vermögen verfügt.

6. Wie setze ich einen Ehevertrag auf?

Ein Ehevertrag muss nach deutschem Recht notariell beurkundet werden. Das hat vor allem den Sinn, dass beide Ehepartner sich über die Tragweite der einzelnen Vereinbarungen auch bewusst sind. Denn der Notar als neutraler Dritter ist dazu verpflichtet, objektiv den gesamten Vertrag vorzulesen und gegebenenfalls Unklarheiten zu beseitigen. Ein Vertrag, der nicht beurkundet wurde, ist unwirksam, die gesetzlichen Regelungen greifen somit wieder ein. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung kann der Ehevertrag nicht nur vor der Ehe geschlossen werden, sondern auch während der Ehe. Theoretisch ist eine vertragliche Regelung bis kurz vor der Trennung beziehungsweise Scheidung denkbar.

In jedem Fall sollte man sich vor Abschluss des Ehevertrages ausführlich informieren. Vor allem die Wahl und Gestaltung des Güterstandes können einschneidende Folgen für die Eigentumsverhältnisse, für die Verwaltung und Nutzung des Vermögens, für die Schuldenhaftung und für die vermögensrechtliche Auseinandersetzung nach einer Scheidung haben. Es ist meist besser, sich von einem Profi (Fachanwalt für Familienrecht) beraten zu lassen, der die Kniffe des Familienrechts kennt. Denn für Laien sind die Regelungen eher schwer zu durchdringen. Juristen sind bekanntlich wahre Prinzipienreiter, was die korrekte Wortwahl angeht. Im Streitfall kann also eine einzelne Formulierung das Schiff zum Wanken bringen. Auch wenn es also ein Fünkchen der Romantik raubt, an dieser Stelle gilt wieder einmal das bekannte Sprichwort: Vorsicht ist besser als Nachsicht!

-Aktualisiert und geprüft vom Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V.-