Eheliches Güterrecht

Eheliches Gueterrecht nach der Hochzeit
Eheliches Gueterrecht nach der Hochzeit

Solange man als Paar ohne Trauschein zusammenlebt, verfügen beide Partner selbstständig über ihre Vermögen. Mit der Eheschließung stellt sich aber die Frage, ob die Vermögen auch weiterhin getrennt bleiben sollen.  Das Eheliche Güterrecht beschäftigt sich damit, was mit den Vermögen der Ehepartner nach der Eheschließung passiert.

Gesetzlicher oder vertraglicher Güterstand?

Die Eheleute können bei der Regelung ihrer Vermögensverhältnisse zwischen dem gesetzlichen Güterstand oder einem vertraglichen Güterstand wählen. Das Gesetz geht vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus. Das heißt, wenn die Eheleute nichts anderes regeln, tritt dieser automatisch mit der Eheschließung ein.
Was aber bedeutet Zugewinngemeinschaft für die jeweiligen Vermögen und welche anderweitigen vertraglichen Regelungen kann man treffen?


1. Gesetzliche Güterstände

Gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Der Begriff könnte dazu verleiten, von einer Vermögensgemeinschaft auszugehen. Das ist aber nicht der Fall. Vereinfacht gesagt sieht die Zugewinngemeinschaft vielmehr Folgendes vor: Die Vermögen der Ehegatten bleiben während der Ehe getrennt und werden grundsätzlich selbstständig vom jeweiligen Ehegatten verwaltet. Von jedem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen und das gilt auch für die Zugewinngemeinschaft.

Zum Schutz des jeweils anderen gibt es zum Beispiel bestimmte Verfügungsbeschränkungen, geregelt in den §§ 1365- 1370 BGB.
Eine weitere Ausnahme bilden gemeinsam eingegangene Verbindlichkeiten und die sogenannte Schlüsselgewalt. Widmen wir uns zuerst den Schulden.

Zur Beruhigung: Für Schulden, die ein Ehegatte mit in die Ehe bringt oder später allein begründet, muss der andere Partner grundsätzlich nicht aufkommen. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Partner gemeinsam eine Verbindlichkeit während der Ehe eingehen, zum Beispiel ein Eigenheim erwerben oder einen Kredit aufnehmen. Dann haften sie zusammen. Das Gleiche gilt für die sogenannte Schlüsselgewalt (§ 1357 Abs. 1 BGB), die im Übrigen auch für die anderen Güterstände gilt. Wenn ein Ehegatte ein Rechtsgeschäft vornimmt, das zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs dient und zudem angemessen ist, wird daraus auch der andere berechtigt und verpflichtet. Wenn danach die Ehefrau ein Sofa für den gemeinsamen Haushalt kauft, kann der Ehemann verpflichtet werden, die Rechnung zu zahlen.
Die Zugewinngemeinschaft kann man also so beschreiben: Während der Ehe besteht eine Art Gütertrennung. Erst nach Beendigung der Ehe findet ein Vermögensausgleich zwischen den Ehegatten statt, anders als bei der vertraglich geregelten Gütertrennung. Der Ausgleich findet statt, weil man davon ausgeht, dass beide Partner in der Ehe gemeinsam das Vermögen erwirtschaftet haben und deshalb beide gleichermaßen daran teilhaben sollen.

Wie sieht dieser Vermögensausgleich konkret aus? Für beide Partner wird dabei zunächst einmal der Zugewinn getrennt berechnet. Das heißt, man berechnet jeweils für den Mann und die Frau die Differenz zwischen dem Endvermögen und dem Anfangsvermögen. Das Endvermögen ist das Vermögen, das dem betreffenden Ehegatten an dem Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird, gehört. Das Anfangsvermögen ist dagegen das Vermögen, welches man bei der Eheschließung bereits hatte. Der geringere Zugewinn wird vom höheren abgezogen. Die Hälfte aus dieser Differenz steht dann demjenigen zu, der den geringeren Zugewinn hatte.

Die bloße Theorie mal an einem konkreten Beispiel:
Der Ehemann hat ein Anfangsvermögen von 50.000 € und ein Endvermögen von 400.000 €. Die Ehefrau hat dagegen ein Anfangsvermögen von 0 € und ein Endvermögen von 250.000 €. Der Zugewinn des Ehemannes beträgt also 350.000 €, derjenige der Frau 250.000 €. Der Zugewinn des Ehemannes war also um 100.000 € höher als der Zugewinn der Ehefrau. Der Frau steht somit ein Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von 50.000 € gegen den Ehemann zu.

Zugewinnausgleich vor der Scheidung

Hierbei handelt es sich um einen Sonderfall, denn in der Regel erfolgt die Vermögensaufteilung erst bei der Scheidung des Ehepaares. Damit der Zugewinnausgleichsanspruch jedoch vorher schon geltend gemacht werden kann, muss mindestens eine der folgenden Voraussetzungen gegeben sein:

  • Die Ehegatten leben seit drei Jahren getrennt.

  • Das Vermögen wird verschwendet oder der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf sonstige Weise benachteiligt, sodass die Vermögensaufteilung gefährdet ist.
  • Einer der Ehegatten hat längere Zeit seine wirtschaftlichen Verpflichtungen aus dem Eheverhältnis schuldhaft nicht erfüllt.
  • Einer der Ehegatten verweigert grundlos die Auskunftserteilung über sein Vermögen.

Übrigens verjährt der Rechtsanspruch auf einen Zugewinnausgleich nach drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem die Scheidung eingereicht wurde.

Zugewinngemeinschaft

Gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Der Begriff könnte dazu verleiten, von einer Vermögensgemeinschaft auszugehen. Das ist aber nicht der Fall. Vereinfacht gesagt sieht die Zugewinngemeinschaft vielmehr Folgendes vor: Die Vermögen der Ehegatten bleiben während der Ehe getrennt und werden grundsätzlich selbstständig vom jeweiligen Ehegatten verwaltet. Von jedem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen und das gilt auch für die Zugewinngemeinschaft.

Zum Schutz des jeweils anderen gibt es zum Beispiel bestimmte Verfügungsbeschränkungen, geregelt in den §§ 1365- 1370 BGB.
Eine weitere Ausnahme bilden gemeinsam eingegangene Verbindlichkeiten und die sogenannte Schlüsselgewalt. Widmen wir uns zuerst den Schulden.

Zur Beruhigung: Für Schulden, die ein Ehegatte mit in die Ehe bringt oder später allein begründet, muss der andere Partner grundsätzlich nicht aufkommen. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Partner gemeinsam eine Verbindlichkeit während der Ehe eingehen, zum Beispiel ein Eigenheim erwerben oder einen Kredit aufnehmen. Dann haften sie zusammen. Das Gleiche gilt für die sogenannte Schlüsselgewalt (§ 1357 Abs. 1 BGB), die im Übrigen auch für die anderen Güterstände gilt. Wenn ein Ehegatte ein Rechtsgeschäft vornimmt, das zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs dient und zudem angemessen ist, wird daraus auch der andere berechtigt und verpflichtet. Wenn danach die Ehefrau ein Sofa für den gemeinsamen Haushalt kauft, kann der Ehemann verpflichtet werden, die Rechnung zu zahlen.
Die Zugewinngemeinschaft kann man also so beschreiben: Während der Ehe besteht eine Art Gütertrennung. Erst nach Beendigung der Ehe findet ein Vermögensausgleich zwischen den Ehegatten statt, anders als bei der vertraglich geregelten Gütertrennung. Der Ausgleich findet statt, weil man davon ausgeht, dass beide Partner in der Ehe gemeinsam das Vermögen erwirtschaftet haben und deshalb beide gleichermaßen daran teilhaben sollen.

Wie sieht dieser Vermögensausgleich konkret aus? Für beide Partner wird dabei zunächst einmal der Zugewinn getrennt berechnet. Das heißt, man berechnet jeweils für den Mann und die Frau die Differenz zwischen dem Endvermögen und dem Anfangsvermögen. Das Endvermögen ist das Vermögen, das dem betreffenden Ehegatten an dem Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird, gehört. Das Anfangsvermögen ist dagegen das Vermögen, welches man bei der Eheschließung bereits hatte. Der geringere Zugewinn wird vom höheren abgezogen. Die Hälfte aus dieser Differenz steht dann demjenigen zu, der den geringeren Zugewinn hatte.

Die bloße Theorie mal an einem konkreten Beispiel:
Der Ehemann hat ein Anfangsvermögen von 50.000 € und ein Endvermögen von 400.000 €. Die Ehefrau hat dagegen ein Anfangsvermögen von 0 € und ein Endvermögen von 250.000 €. Der Zugewinn des Ehemannes beträgt also 350.000 €, derjenige der Frau 250.000 €. Der Zugewinn des Ehemannes war also um 100.000 € höher als der Zugewinn der Ehefrau. Der Frau steht somit ein Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von 50.000 € gegen den Ehemann zu.

Zugewinnausgleich

Zugewinnausgleich vor der Scheidung

Hierbei handelt es sich um einen Sonderfall, denn in der Regel erfolgt die Vermögensaufteilung erst bei der Scheidung des Ehepaares. Damit der Zugewinnausgleichsanspruch jedoch vorher schon geltend gemacht werden kann, muss mindestens eine der folgenden Voraussetzungen gegeben sein:

  • Die Ehegatten leben seit drei Jahren getrennt.

  • Das Vermögen wird verschwendet oder der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf sonstige Weise benachteiligt, sodass die Vermögensaufteilung gefährdet ist.
  • Einer der Ehegatten hat längere Zeit seine wirtschaftlichen Verpflichtungen aus dem Eheverhältnis schuldhaft nicht erfüllt.
  • Einer der Ehegatten verweigert grundlos die Auskunftserteilung über sein Vermögen.

Übrigens verjährt der Rechtsanspruch auf einen Zugewinnausgleich nach drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem die Scheidung eingereicht wurde.

2. Vertragliche Güterstände

Häufig entspricht das Prinzip der Zugewinngemeinschaft nicht mehr den heutigen Verhältnissen. So bietet der gesetzliche Güterstand insbesondere für Paare, die beide berufstätig sind und keine Kinder haben, bei einer Scheidung mitunter einige Nachteile, sodass eine Änderung mithilfe eines Ehevertrags sinnvoller sein kann. In diesem kann entweder der gesetzliche Güterstand zur sogenannten Modifizierten Zugewinngemeinschaft abgeändert oder eine Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart werden.

Modifizierte Zugewinngemeinschaft

Das bedeutet, dass man den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft beibehält, einzelne Punkte aber anders ausgestaltet, als es das Gesetz vorsieht. Zum Beispiel kann der Zugewinn nur für den Fall der Scheidung ausgeschlossen werden. Wenn einer der Ehegatten stirbt, greifen aber weiterhin die gesetzlichen Vorschriften, sodass dem überlebenden Ehegatten sein Steuervorteil gesichert ist. Eine andere Variante kann vorsehen, dass nur bestimmte Werte vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden. Dies ist vor allem für Selbstständige sinnvoll: Ein Unternehmer kann so beispielsweise festlegen, dass sein Betriebsvermögen beim Vermögensausgleich nicht angerechnet wird, da ansonsten das weitere Bestehen seiner Firma gefährdet sein kann.

Gütertrennung

Übereinstimmend mit der Zugewinngemeinschaft bleiben auch bei der Gütertrennung die Vermögen getrennt. Der Unterschied zum gesetzlichen Güterstand besteht aber darin, dass während der Ehe keinerlei Verfügungsbeschränkungen bestehen (jeder Ehegatte kann mit seinem Vermögen tun und lassen, was er will) und nach der Ehe kein Zugewinnausgleich zwischen den Partnern stattfindet.
Aber Achtung: Die bloße Vereinbarung einer Gütertrennung bedeutet nicht, dass keine sonstigen Ansprüche bestehen. Es gibt andere Ehewirkungen, wie den sogenannten Versorgungsausgleich, die nicht automatisch ausgeschlossen sind. Dies muss explizit im Ehevertrag vereinbart werden.
Außerdem ist die Gütertrennung auch keine Patentlösung, denn sie birgt gravierende steuerliche Nachteile. Eheleute, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, erhalten beim Tod des Partners ein Viertel des Vermögens steuerfrei als Zugewinn. Bei der Gütertrennung sieht das Gesetz hingegen ganz anderes vor: Der Zweck besteht ja gerade darin, einen etwaigen Zugewinnausgleich auszuschließen. Der überlebende Ehegatte bekommt seinen Anteil am Nachlass, also als Erbe, und muss anschließend die volle Summe abzüglich der Freibeträge versteuern.

Was viele nicht wissen: Ein Ehevertrag kann grundsätzlich jederzeit während der Ehe aufgesetzt oder auch nochmals geändert werden. Somit kann man auch den Güterstand nachträglich aufheben oder ändern lassen, wenn man seine Meinung ändert. Sogar im laufenden Scheidungsverfahren ist eine Änderung oder Aufhebung der Vereinbarungen noch möglich.

Folgende Formulierung zur könnte in einem Ehevertrag formuliert werden, damit sie Rechtskraft besitzt:

  • XY Eheliches Güterrecht:

Beide Parteien vereinbaren den Güterstand wie folgt:

  • Vereinbart wird der Güterstand der Gütertrennung. Somit wird der gesetzliche Güterstand durch den Beschluss der Gütertrennung ausgeschlossen. Beiden Parteien ist bewusst, dass ein Zugewinnausgleich bei einer vereinbarten Gütertrennung im Falle einer Scheidung oder des Todes nicht erfolgt.

Gütergemeinschaft

Bei diesem letzten Modell werden die Vermögen beider Partner zusammengefasst. Alles, was während der Ehe erworben wird, gehört beiden gemeinsam. Diese Vermögensmasse nennt man Gesamtgut. Klingt einfach, aber weil daneben noch vier weitere Vermögensmassen (Sondergut von Mann und Frau und Vorbehaltsgut von Mann und Frau) bestehen, ist es doch eine kompliziertere Konstruktion. Wir belassen es hier mit dieser Erklärung, denn in der Praxis ist dieser Güterstand eher ein Auslaufmodell.

Modifizierte Zugewinngemeinschaft

Modifizierte Zugewinngemeinschaft

Das bedeutet, dass man den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft beibehält, einzelne Punkte aber anders ausgestaltet, als es das Gesetz vorsieht. Zum Beispiel kann der Zugewinn nur für den Fall der Scheidung ausgeschlossen werden. Wenn einer der Ehegatten stirbt, greifen aber weiterhin die gesetzlichen Vorschriften, sodass dem überlebenden Ehegatten sein Steuervorteil gesichert ist. Eine andere Variante kann vorsehen, dass nur bestimmte Werte vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden. Dies ist vor allem für Selbstständige sinnvoll: Ein Unternehmer kann so beispielsweise festlegen, dass sein Betriebsvermögen beim Vermögensausgleich nicht angerechnet wird, da ansonsten das weitere Bestehen seiner Firma gefährdet sein kann.

Gütertrennung

Gütertrennung

Übereinstimmend mit der Zugewinngemeinschaft bleiben auch bei der Gütertrennung die Vermögen getrennt. Der Unterschied zum gesetzlichen Güterstand besteht aber darin, dass während der Ehe keinerlei Verfügungsbeschränkungen bestehen (jeder Ehegatte kann mit seinem Vermögen tun und lassen, was er will) und nach der Ehe kein Zugewinnausgleich zwischen den Partnern stattfindet.
Aber Achtung: Die bloße Vereinbarung einer Gütertrennung bedeutet nicht, dass keine sonstigen Ansprüche bestehen. Es gibt andere Ehewirkungen, wie den sogenannten Versorgungsausgleich, die nicht automatisch ausgeschlossen sind. Dies muss explizit im Ehevertrag vereinbart werden.
Außerdem ist die Gütertrennung auch keine Patentlösung, denn sie birgt gravierende steuerliche Nachteile. Eheleute, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, erhalten beim Tod des Partners ein Viertel des Vermögens steuerfrei als Zugewinn. Bei der Gütertrennung sieht das Gesetz hingegen ganz anderes vor: Der Zweck besteht ja gerade darin, einen etwaigen Zugewinnausgleich auszuschließen. Der überlebende Ehegatte bekommt seinen Anteil am Nachlass, also als Erbe, und muss anschließend die volle Summe abzüglich der Freibeträge versteuern.

Was viele nicht wissen: Ein Ehevertrag kann grundsätzlich jederzeit während der Ehe aufgesetzt oder auch nochmals geändert werden. Somit kann man auch den Güterstand nachträglich aufheben oder ändern lassen, wenn man seine Meinung ändert. Sogar im laufenden Scheidungsverfahren ist eine Änderung oder Aufhebung der Vereinbarungen noch möglich.

Folgende Formulierung zur könnte in einem Ehevertrag formuliert werden, damit sie Rechtskraft besitzt:

  • XY Eheliches Güterrecht:

Beide Parteien vereinbaren den Güterstand wie folgt:

  • Vereinbart wird der Güterstand der Gütertrennung. Somit wird der gesetzliche Güterstand durch den Beschluss der Gütertrennung ausgeschlossen. Beiden Parteien ist bewusst, dass ein Zugewinnausgleich bei einer vereinbarten Gütertrennung im Falle einer Scheidung oder des Todes nicht erfolgt.
Gütergemeinschaft

Gütergemeinschaft

Bei diesem letzten Modell werden die Vermögen beider Partner zusammengefasst. Alles, was während der Ehe erworben wird, gehört beiden gemeinsam. Diese Vermögensmasse nennt man Gesamtgut. Klingt einfach, aber weil daneben noch vier weitere Vermögensmassen (Sondergut von Mann und Frau und Vorbehaltsgut von Mann und Frau) bestehen, ist es doch eine kompliziertere Konstruktion. Wir belassen es hier mit dieser Erklärung, denn in der Praxis ist dieser Güterstand eher ein Auslaufmodell.

– Überarbeitet und geprüft vom Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V.-